Wenn sich ein von der Krankenkasse finanziertes vertragsgebundenes Heilmittel (z.B. Einlagen) als ungeeignet erweist, haben diejenigen, die an Inkontinenz leiden, ein Anrecht auf ein Hilfsmittel, das eine ihnen angemessene Hilfe gewährleistet, auch wenn diese Einlagen teurer sind.
Quelle: neue caritas Nr. 14/2013,
Urteil des Landesgerichts Berlin-Brandenburg, 15.11.2012, L 1 KR 263/11