Wenn sich herausstellt, dass eine durch Bevollmächtigung eingesetzte Privatperson ihrer Aufgabe nicht gewachsen ist, kann das zuständige Gericht einen gesetzlichen Betreuer einsetzen.
Ein entsprechender Beschluss erging durch den Bundesgerichtshof. Im vorliegenden Fall hatte die bevollmächtigte Tochter sich um ihre Mutter bemüht, bis ihre Schwester die Mutter eigenmächtig zu sich nahm. Danach kümmerte sich die Bevollmächtigte nicht mehr um die Versorgung der Mutter.
Das Gericht argumentierte, maßgebend sei das Wohl der Betroffenen. Deshalb wurde ein unbeteiligter Dritter als Betreuer bestellt, denn er sei eher als die Bevollmächtigte selbst in der Lage, die Situation neutral zu beurteilen.
Urteil des BGH vom 7.8.2013, Az.: XII ZB 671/12, Quelle: BIVA Information Nr. 23/2013
(Bundesinteressenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und
Betreuungsangeboten im Alter und bei Behinderung (BIVA) e.V.)