Lebensgefährten sind keine Ehegatten, aber auch sie können in einer sogenannten Einstands- oder Verantwortungsgemeinschaft zusammenleben und so eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Deshalb darf das Jobcenter einem Partner das Einkommen des anderen zurechnen. Der familienrechtliche Maßstab für getrenntlebende Ehepaare gilt hier nicht.
Bundessozialgericht (BAG) vom 12. 10.2016,
AZ: N 4 A5 60/15 RB 4 A5 60/15 R Quelle IG-Metallzeitung Jan. 2018