Meldet sich ein Kind unter 21 Jahren bei der Arbeitsagentur als ‚arbeitslos‘, muss die Familienkasse weiter Kindergeld zahlen, auch wenn das Kind sich nicht ausdrücklich als arbeitssuchend registrieren ließ.
Der Bundesfinanzhof entschied: Wer Arbeitslosigkeit meldet, erklärt damit automatisch, dass er für Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung steht.
Für den Kindergeldanspruch ist es nicht erforderlich, einen Nachweis über die tatsächliche Arbeitssuche zu führen.
Bundesfinanzhof v. 18.2.16. V R 22/15, Quelle: Metallzeitung Juni 2016