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Verhinderungspflege ist auch im Ausland möglich

Eine Mutter, die dauerhaft ihren behinderten Sohn (Stufe II) pflegt, nahm ihn, um selbst eine Auszeit zu finden mit in den Urlaub in die Schweiz. Der Großvater des Jungen reiste mit, um die Mutter dort zu entlasten. Für die Fahrtkosten und die Unterkunft des Großvaters stellte die Familie der TNK 279,- € in Rechnung. Doch sowohl diese, als auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnten die Zahlung ab, weil die Pflege im Ausland geleistet wurde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles entschloss sich der Versicherte (nach Rücksprache mit dem Rechtsberater des VDK), die Frage höchstrichterlich und damit für alle untergeordneten Instanzen gültig klären zu lassen. Es dauerte sieben Jahre, dann bekam der Kläger Recht!!

Urteil vom 20.4.16 (AZ: B 3 P 4/14/14R), Quelle: http://www.vdk.de/permalink/71108

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