Von Pflegebedürftigen gezahltes Pflegegeld darf nicht auf ALG II Leistungen angerechnet (also abgezogen) werden, sofern die Pflege durch nahe Angehörige geleistet wird, die in Hausgemeinschaft leben (Ehepartner und deren Geschwister, Verlobte, Geschwister, Verwandte und Verschwägerte, Kinder, Stief- und Pflegekinder, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Haushalthilfen). Wenn Pflegegeld an Bekannte oder Freunde gezahlt wird, wird es vom ALG II Einkommen abgezogen.
Quelle neue Caritas # 22/16 Seite 21,
LSG Hamburg, Urteil vom 8. September 2016 - L 4 AS 569/15)