Wer behinderte, alte oder pflegebedürftige Angehörige zu ihren Lebzeiten in besonderer Weise unterstützt (finanziell, durch Pflegetätigkeit bzw. Verzicht auf eigenen Verdienst) trägt dazu bei, deren Vermögen zumindest teilweise zu erhalten. Deshalb haben nach dem Tod der Gepflegten (bei mehreren Erben) diejenigen, die aktiv pflegten, Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich für die geleistete Hilfe. Ausnahme: sie haben bereits zu Lebzeiten der Gepflegten einen Ausgleich erhalten (die Überlassung der Geldleistung der Pflegeversicherung gilt nicht als angemessener Ausgleich).
Quelle: BGB § 2057a