… und müssen über den Antrag gesetzlich Versicherter auf Kostenübernahme für eine medizinische Behandlung innerhalb von 3 Wochen nach Antragstellung entscheiden. Ist ein Gutachten erforderlich, beträgt die Frist 5 Wochen und der Antragsteller ist darüber zu benachrichtigen. Versäumt die Kasse diese Fristen, gilt der Antrag als genehmigt.
Beschaffen sich gesetzlich Versicherte nach Ablauf dieser Frist die Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (AZ B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R).
Quelle: VDK-Zeitung Hessen Thüringen, Dez 17/Jan 18