Eingabehilfen öffnen

Zum Hauptinhalt springen

Anrechnung von Pflegegeld auf ALG II

Von Pflegebedürftigen gezahltes Pflegegeld darf nicht auf ALG II Leistungen angerechnet (also abgezogen) werden, sofern die Pflege durch nahe Angehörige geleistet wird, die in Hausgemeinschaft leben (Ehepartner und deren Geschwister, Verlobte, Geschwister, Verwandte und Verschwägerte, Kinder, Stief- und Pflegekinder, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Haushalthilfen). Wenn Pflegegeld an Bekannte oder Freunde gezahlt wird, wird es vom ALG II Einkommen abgezogen.

Quelle neue Caritas # 22/16 Seite 21,

LSG Hamburg, Urteil vom 8. September 2016 - L 4 AS 569/15)

Vorsorgebevollmächtigte – Einspruch ist möglich

Wenn sich herausstellt, dass eine durch Bevollmächtigung eingesetzte Privatperson ihrer Aufgabe nicht gewachsen ist, kann das zuständige Gericht einen gesetzlichen Betreuer einsetzen.

Ein entsprechender Beschluss erging durch den Bundesgerichtshof. Im vorliegenden Fall hatte die bevollmächtigte Tochter sich um ihre Mutter bemüht, bis ihre Schwester die Mutter eigenmächtig zu sich nahm. Danach kümmerte sich die Bevollmächtigte nicht mehr um die Versorgung der Mutter.

Das Gericht argumentierte, maßgebend sei das Wohl der Betroffenen. Deshalb wurde ein unbeteiligter Dritter als Betreuer bestellt, denn er sei eher als die Bevollmächtigte selbst in der Lage, die Situation neutral zu beurteilen.

Urteil des BGH vom 7.8.2013, Az.: XII ZB 671/12, Quelle: BIVA Information Nr. 23/2013

(Bundesinteressenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und

Betreuungsangeboten im Alter und bei Behinderung (BIVA) e.V.)

Verwandte sind als Betreuer zu bevorzugen

Bei der Auswahl eines Betreuers für einen hilfebedürftigen Menschen haben nahe Verwandte (besonders, wenn zwischen beiden zuvor ein intensiver Kontakt bestand) Vorrang vor einem Berufsbetreuer. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe in einem veröffentlichten Beschluss (AZ: XII ZB 390/16).

Geklagt hatte eine gehörlose Frau aus München, die zuvor von ihrer Mutter betreut wurde, doch das Amtsgericht übertrug die Aufgaben einem Berufsbetreuer. Der BGH entschied, dass die Mutter und der weiter entfernt wohnende Bruder nur hätten übergangen werden dürfen, wenn einer Übernahme der Betreuung gewichtige Gründe entgegengestanden hätten, dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen.

Quelle: epd, kfd Frau und Mutter, Nr. 11/17 Seite 29

Büro in Berlin
  • wir pflegen – Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger e.V.
  • Turmstraße 4
    10559 Berlin
  • 030 – 4597 5750
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.