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Das Betreuungsrecht …

… unterstützt und schützt erwachsene Menschen (z.B. psych. Kranke), die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können (gerichtlich und außergerichtlich) und deshalb eine Betreuung brauchen.

Die Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesjustizministeriums (aktualisiert im Sept. 2017) gibt einen Überblick über die Voraussetzungen und Auswirkungen einer Betreuung, beschreibt die Grundsätze der Auswahl eines Betreuers, dessen Aufgaben, Tätigkeiten und Rechte.

Quelle IG Metallzeitung Okt.2017

Wenn die Pflegegeldzahlung ausbleibt

Frau W. pflegt ihre Mutter in Stufe III, bisher wurde das Pflegegeld regelmäßig am Monatsanfang auf das Konto ihrer Mutter überwiesen. Seit Juni schafft Frau W. die Pflege nicht mehr alleine und hat einen Pflegedienst um Hilfe gebeten. Damit wird das Pflegegeld (entsprechend der Pflegestufe) auf die sogenannte Kombinationsleistung umgestellt und die Geldleistung wird nur noch anteilig überwiesen. Wenn aber die Zahlung des Pflegegeldes ganz ausbleibt, kann das folgende Gründe haben:

        • Der Pflegekasse liegt die Rechnung des beauftragten Pflegedienstes noch nicht vor.
  • Seit dem 1.1.2015 können 40% der Pflegesach­leistungen für hauswirtschaftliche oder Betreu­ungsleistungen (eines anerkannten Betreuungs­dienstes) abgerechnet werden, auch diese Rechnung muss vorliegen.
  • Überschreiten Ihre Inanspruchnahmen die zur Verfügung stehende Summe der Pflegesach­leistung (in Pflegestufe III sind das III 1.612€), wird kein Pflegegeld mehr gezahlt und die da­rüber hinausgehenden Beträge sind privat zu bezahlen.

Frau K. sollte sich vom Pflegedienst alle Kopien der an die Pflegekasse eingereichten Rechnungen geben lassen. Damit kann sie bei der Pflegekasse erfragen, wie hoch das verbleibende Pflegegeld künftig ist und wann es überwiesen wird.

Weiterführende Auskünfte:

Wenn jemand mit der Auskunft der eigenen Kranken- und Pflegeversicherung nicht einverstanden ist, findet er/sie Rat beim Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums:

Mo – Do 8-18, Fr. 8-15 Uhr, Tel: 030 / 340 60 66 – 02 (Pflegeversicherung)

Tel: 030 / 340 60 66 – 01 (Krankenversicherung), http://bmg.bund.de/

Verhinderungspflege ist auch im Ausland möglich

Eine Mutter, die dauerhaft ihren behinderten Sohn (Stufe II) pflegt, nahm ihn, um selbst eine Auszeit zu finden mit in den Urlaub in die Schweiz. Der Großvater des Jungen reiste mit, um die Mutter dort zu entlasten. Für die Fahrtkosten und die Unterkunft des Großvaters stellte die Familie der TNK 279,- € in Rechnung. Doch sowohl diese, als auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnten die Zahlung ab, weil die Pflege im Ausland geleistet wurde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles entschloss sich der Versicherte (nach Rücksprache mit dem Rechtsberater des VDK), die Frage höchstrichterlich und damit für alle untergeordneten Instanzen gültig klären zu lassen. Es dauerte sieben Jahre, dann bekam der Kläger Recht!!

Urteil vom 20.4.16 (AZ: B 3 P 4/14/14R), Quelle: http://www.vdk.de/permalink/71108

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